Rechtsanwalt Dr. Franz Riess in Ried und Mattighofen – Ihr kompetenter Partner in Sachen Immobilienrecht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht, Erbrecht und Zivilrecht.

Es gibt immer mehrere Möglichkeiten, das Beste aus Ihrer Herausforderung zu machen. Ich ermittle präzise und zuverlässig, welche dieser Möglichkeiten für Sie die rechtlich und wirtschaftlich Sinnvollste ist und setze diese dann gemeinsam mit Ihnen und für Sie um.

Innovation hat Tradition - Digital vom Erstgespräch bis in den Verhandlungssaal

Neue innovative Wege zu beschreiten war und ist seit jeher mein Anspruch. Weitgehend papierlose und möglichst digitalisierte Abläufe bieten kurze und effiziente Prozesse.  Ich nutze den Stand der Technik bei maximaler Datensicherheit.

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Leistungen

Vertragsrecht

Verträge und Vereinbarungen - speziell im Liegenschaftsrecht, aber auch weit darüber hinaus. Ich erstelle diese Unterlagen rasch und fundiert und sorge dafür, dass diese in den notwendigen Registern ersichtlich gemacht werden.

Wirtschaftsrecht

Rechtliche Begleitung eines Unternehmens. Ich bereite notwendige Gründungunterlagen vor, erstelle die für den rechtssicheren Tagesablauf Ihres Unternehmens erforderlichen rechtlichen Dokumente und unterstützen Sie bei allen sonstigen im Alltag auftretenden rechtlichen Fragen.

Erbrecht

Von der Beratung über erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten über Testamentserrichtung bis hin zur Abwicklung von Verlassenschaftsverfahren und der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen.

Zivilrecht

Ob Gewährleistungsanspruch, Schadenersatz oder eine offene Rechnung. Ich setze Ihre Ansprüche durch und sorge dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.

Mietrecht: keine Pflicht zu ständigem Stoßlüften

Mietrecht: keine Pflicht zu ständigem Stoßlüften   Mieter einer Wohnung müssen ungestört Duschen, Kochen, Waschen und Schlafen können. Sie dürfen vom Vermieter nicht dazu verpflichtet werden, ständig zu lüften. Hintergrund der jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (4Ob2/23g) ist, dass beim Neubau, in den die Mieter eingezogen sind, die übliche Austrocknungszeit noch nicht verstrichen war. Es gab daher eine erhöhte

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Aufhebung eines Testaments durch Verlust der Angehörigenstellung

Erbrecht: Aufhebung eines Testaments durch Verlust der Angehörigenstellung Mit der Neuregelung des Erbrechts im Jahr 2015 ist mit Wirkung ab 01.01.2017 eine Regelung in § 725 ABGB dahingehend in Kraft getreten, dass mit Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten eines Verstorbenen jene vor dem Ableben errichtete letztwillige Verfügungen aufgehoben sind, soweit sie den früheren Ehegatten,

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